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Satzung Kulturgarten Verein DOT.KOM
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Kulturgarten Verein DOT.KOM Verein für demokratische Orientierung und Teilhabe e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Tressow, Landkreis Nordwestmecklenburg und ist eingetragen beim Amtsgericht Schwerin. Gerichtsstand ist die Hansestadt Wismar.
§ 2 Vereinszweck
Der Kulturgarten Verein DOT.KOM verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Zweck des Vereins ist die:
● Förderung der Kleingärtnerei und Pflanzenzucht
● Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Der satzungsmäßige Zweck der Förderung der Kleingärtnerei und Pflanzenzucht wird verwirklicht insbesondere durch:
- die Weitergabe des alten und neuen Wissens über Natur und Gartenbau, inkl. des Wissens
über gesunden Bodenaufbau
- die Durchführung von Seminaren und praktisches Üben im Garten und seiner Umgebung.
- die Unterstützung und Zusammenarbeit mit gleichbedeutenden Höfen und Kleingärten
- die Pflege althergebrachter, traditioneller Tätigkeiten, sowie deren Anpassung an die jetzige
Zeit
- die Förderung zum Erhalt des alten Kulturgutes mit entsprechenden Angeboten
- die Organisation von Veranstaltungen, die diesem Zweck des Vereins dienen
Der satzungsmäßige Zweck der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege wird verwirklicht insbesondere durch:
- Schulungsangebote für verschiedene Altersgruppen im respektvollen Umgang mit den Ressourcen der Natur und der Umwelt
- Schulungsangebote zur Förderung der Biodiversität
- die Förderung der Verbindung zwischen Mensch und Natur, durch Seminare und Angebote zur Wahrnehmungsschulung durch exakte Naturbeobachtungen, unter der Beachtung der Jahreskreisläufe und Wachstumsstufen
Zur Realisierung der Aufgaben kann der Verein Partnerschaften, Kooperationen oder zweckdienliche Beziehungen mit anderen Partnern eingehen, ohne seine Eigenständigkeit aufzugeben
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Paragraphen 51 bis 61 der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder des Vereins
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Verein ist berechtigt, folgende personenbezogene Daten seiner Mitglieder zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten:
● Name und Anschrift, Geburtsdatum ● Angaben zur beruflichen Tätigkeit
● Telefonnummern, Faxnummern
● E-Mail-Adressen, Internetadressen ● Eintrittsdatum, Austrittsdatum
Die fortlaufende Aktualisierung seiner personenbezogenen Daten obliegt jedem Mitglied eigenverantwortlich.
Die Mitglieder willigen in die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung dieser Daten gemäß § 4 ein. Eine Datenweitergabe an Dritte außerhalb des Vereins findet nicht statt.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt:
Der Austritt kann in schriftlicher Form unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsende erklärt werden.
Sollten vom Mitglied keine Beiträge im aktuellen Kalenderjahr gezahlt werden, erlischt die Mitgliedschaft im Kulturgarten Verein DOT.KOM automatisch zum Jahresende.
… durch Ausschluss
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder sich vereinsschädigend verhält. Dazu zählt die Kundgabe politisch extremer, insbesondere rechtsextremer, rassistischer oder fremdenfeindlicher oder religiös-fundamentalistischer Haltungen innerhalb oder außerhalb des Vereins, die Mitgliedschaft in/Unterstützung von, diese Tendenzen fördernden Gruppen oder Organisationen. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsvorstand mit einer Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
. § 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
• Die Mitgliederversammlung
• Der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen, es sei denn, ein Drittel der Mitglieder verlangt die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Termin. Die Einberufung erfolgt in Textform, auf postalischem Wege oder per Mail unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Termin.
Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter gemeinsam mit einem zweiten Vorstandsmitglied unterschrieben. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen, die in der Tagesordnung angegeben werden müssen, bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei nicht dem Vorstand angehörende Kassenprüfer. Jeweils jährlich wird ein Kassenprüfer neu gewählt. Die Kassenprüfer müssen ihre Tätigkeit stets gemeinsam ausführen. Mindestens einmal jährlich ist eine Kassenprüfung durchzuführen. Darüber ist grundsätzlich eine Niederschrift anzufertigen.
Die Mitgliederversammlung beschließt
• Die Anstellung haupt- und/oder nebenamtlicher Kräfte zur Geschäftsführung
• Richtlinien über die Höhe von Taggeldern oder sonstigen Spesen
§ 7 Der Vorstand
Vorstand besteht im Sinne des § 26 BGB aus:
• Vorsitzende/r
• stellvertretende/r Vorsitzende/r
• Kassenführer/in
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung haben die drei Vorstandsmitglieder gemeinsam Beschlüsse zu erarbeiten. Nur einstimmig gefasste Beschlüsse treten in Kraft und werden umgesetzt.
Die Vertretung des Vereins nach außen wird gemäß § 26 BGB von mindestens zwei der vorgenannten Mitglieder wahrgenommen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Wiederwahl oder seiner Neuwahl im Amt.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied in den Vorstand zu berufen. Dazu bedarf es eines einstimmigen Beschlusses aller verbleibenden Vorstandsmitglieder.
Dem Vorstand ist es untersagt, Verbindlichkeiten über den vorhandenen Kassenbestand einzugehen. Der Vorstand legt in der Mitgliederversammlung einen Haushaltsvoranschlag vor.
Der Vorstand beschließt insbesondere über:
• Geschäftsanweisungen an Mitglieder des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig mit mindestens zwei seiner Mitglieder. Der Vorstand kann Personen seiner Wahl zur Beratung hinzuziehen. Diese Personen haben jedoch kein Stimmrecht.
§ 8 Beiträge
Vereinsmitglieder sind dazu verpflichtet, für ihre Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Eine Beitragserhöhung ist rückwirkend zulässig, ab dem 1.1. des Kalenderjahres, in dem sie beschlossen wird.
Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 30.06. des laufenden Kalenderjahres fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Mitgliedsbeitrags auf dem Vereinskonto oder die bis dahin erfolgte Barzahlung an.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 10 Besondere Bestimmungen
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Initiativkreis Schmetterling e.V. mit Sitz in Zürich Schweiz, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Der Auflösung des Vereins müssen mindestens zwei Drittel der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder zustimmen.
Tressow, September 2022